I. Pflichten des Vermieters
Gebrauchtstauglichkeit des FahrzeugesDer Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.VersicherungDas Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: mindestens 500.000 Euro.WartungDie Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standorts des Fahrzeuges nicht möglich, erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten.ReparaturWird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 100,- Euro ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen, nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. IV dieser Bestimmungen haftet
II. Pflichten des Mieters
MietpreisDer Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. Der gültigen Preislisten des Vermieters.Einwegmieten sind nur nach schriftlicher Vereinbarung vor Mietbeginn möglich und werden nach dem Einwegtarif berechnet.Kraftstoff geht zu Lasten des Mieters.Bei Betankung durch den Vermieter wird zusätzlich eine Servicepauschale von 15,- Euro fällig.ZahlungspflichtDer Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Kaution bis zur Höhedes voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch 200,- Euro verlangen.
FührungsberechtigteDas Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie Eigens zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen des Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
ObhutspflichtDer Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungspflichten einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
NutzungsbeschränkungDem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind dem Vermieter zu melden.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Erfüllungsgehilfen) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist.
IV. Haftung des Mieters
Für Schäden am Mietfahrzeug, die nicht auf Verschleiß beruhen, haftet der Mieter je Schadenfall bis zum Fahrzeugwert zuzüglich Abschleppkosten, Gutachterkosten, Minderwert und Mietausfall. Bei leichter Fahrlässigkeit reduziert sich die Haftung, wenn die Haftungsreduzierung vereinbart ist, auf den im Vertrag genannten Betrag.Bei grober Fahrlässigkeit Vorsatz entfällt die Haftungsreduzierung, das gleiche gilt bei Trunkenheit Drogenbeeinfiussung des Fahrers. Daneben haftet der Mieter für Schäden, die durch das Ladegut entstehen (z.B. durch unsachgemäßes Verstauen, ungenügenden Verschluß u.a.).Die Haftungsreduzierung ist weiter ausgeschlossen bei Schäden am gesamten Fahrzeug, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe entstehen. Fahrzeugabmessung im Kfz-Schein und Aufkleber an der Frontscheibe beachtenlBei Unfall ist der Fahrer verpflichtet, sofort den Vermieter zu verständigen, oder polizeiliche Unfallmeldung zu veranlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entfällt die Haftungsreduzierung. Umseitige allgemeine Mietbedingungen erkennt der Mieter ausdrücklich an und versichert, vor Unterschriftleistung Kenntnis genommen zu haben.
V. Verjährung
Der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterungen des Fahrzeuges beginnt, wenn gegen den Mieter ein Bußgeldverfahren oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, mit der Gewährung von Akteneinsicht für den Vermieter, frühestens aber sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges.
VI. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden, wenna) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind;b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenfalls verlängerten Mietzeiten zurückgegeben wird;c) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechselprotestiert werden.VII. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.